Allgemeine Einkaufsbedingungen der Steigenberger Hotels GmbH und ihrer Tochtergesellschaften

Status: 09/2017

§1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Maßgebend für die rechtlichen Beziehungen zwischen der Steigenberger Hotels GmbH bzw. ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden „StHG“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) sind ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“), soweit es sich beim Lieferanten um ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Diese AEB gelten in der bei Auftragserteilung aktuellen Fassung ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, die Geltung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
1.3 Nach Erhalt der AEB erkennt der Lieferant diese für alle zukünftigen Verträge an.

§2 Schriftformerfordernis
2.1 Bestellung und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von StHG schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt werden. Für Bestellungen genügt eine Übermittlung durch StHG an den Lieferanten per Email, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.2 Bestellungen können von StHG bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen werden. Die Auftragsbestätigung soll innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung erfolgen. Ist dies nicht der Fall ist StHG nicht mehr an die Bestellung gebunden.

§3 Lieferbedingungen
3.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist die Bestellung durch StHG maßgebend.
3.2 Die Lieferung hat im Falle von Frisch- und Tiefkühlware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
- Frischware muss auf eine Temperatur von 0° bis 5° C gekühlt werden.
- Tiefkühlware muss auf eine Kerntemperatur von mindestens -18° C gefroren und auf dieser Temperatur gehalten werden.
- Die vorgenannten Temperaturen müssen während des gesamten Transportes eingehalten werden (ununterbrochene Kühlkette).
3.3 Besteht Grund zur Annahme, dass die Ware nicht durchgängig ausreichend gekühlt ist oder wurde, ist StHG zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Die Beweislast für die ununterbrochene Einhaltung jedweder Mindesttemperatur bis zur Abnahme der Ware obliegt auch im Falle der Annahme der Ware dem Lieferanten. Jegliche Folgen aus der Nichteinhaltung der Kühlkette gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.4 Bei allen Lieferungen sind den anzuliefernden Waren Lieferscheine in doppelter Ausfertigung beizufügen, die Mengenangaben, Lieferscheinnummer, Leistungsort, Bestellnummer, Datum, Artikelbezeichnung und -nummer enthalten müssen. Bei Lieferungen aus dem Ausland sind, sofern nötig, die entsprechenden Einfuhrpapiere der Lieferung beizufügen.
3.5 Die Übergabe der Ware ist durch StHG schriftlich zu quittieren. Die Einholung dieser sog. Empfangsbestätigung liegt im Verantwortungsbereich des Lieferanten.

§4 Lieferung und Verzug
4.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Verzögerungen sind der StHG unter Angabe der Gründe, die eine Verzögerung bedingen oder wahrscheinlich machen, unverzüglich nach deren Erkennen schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der StHG zulässig.
4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sich über die Warenannahmezeiten der einzelnen von ihm zu beliefernden Empfangsstellen rechtzeitig vorab zu informieren. Warenanlieferungen außerhalb der Annahmezeiten können abgewiesen werden und gelten nicht als fristwahrend.
4.3 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von StHG – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

§5 Qualität
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, handelsübliche Ware zu liefern, die den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und den in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen – gleich welcher Art - entsprechen.
5.2 Die zu liefernden Waren müssen den mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen und den jeweiligen Bestellungen entsprechen.
5.3 Alle lebensmittelrechtlichen, hygienischen und sonstigen rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen sowie sonstigen geltenden rechtlichen Vorgaben sind vom Lieferanten zwingend einzuhalten. Dazu zählt auch die gesetzlich vorgeschriebene Deklarationspflicht bei Produkten mit Fremd-, Zusatz- und Farbstoffen sowie Allergenen. In diesem Zusammenhang hat der Lieferant ferner die folgenden Punkte zu beachten:
- Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte keine ekelerregenden oder produkt-untypischen Bestandteile enthalten oder mit gesetzlich verbotenen Mitteln in Kontakt gekommen sind.
-Der Zeitraum zwischen dem von etwaigen Vorlieferanten angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Tag der Anlieferung darf den für das jeweilige Produkt verkehrsüblichen Mindesthaltbarkeitszeitraum nicht unterschreiten.
5.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren in allen Prozessschritten eingesetzt werden. Er hat für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten resultierenden Folgeschäden einzustehen.
5.5 Die Verpackung und Etikettierung der Produkte durch den Lieferanten hat den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu entsprechen. Die Produkte müssen vom Lieferanten mit allen schriftlichen Anweisungen, Informationen und Warnhinweisen versehen werden, um deren sichere Benutzung zu gewährleisten und um allen gegebenenfalls für StHG geltenden gesetzlichen oder anderweitigen Verpflichtungen nachzukommen.
5.6 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
5.7 Es ist vom Lieferanten sicher zu stellen, dass alle Vorteile aus den von Drittherstellern eingeräumten Gewährleistungen, Garantien oder ähnlichen Rechten, die gegebenenfalls für die gelieferten Produkte gelten, auf StHG übertragen werden.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die in der jeweiligen Bestellung vereinbarten Preise sind Festpreise und somit bindend. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, den Preis zu ermäßigen, soweit er vor oder nach Bestellungseingang, jedoch vor Auslieferung an StHG seine Listenpreise reduziert. Preiserhöhungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von StHG, das gleiche gilt für Nachforderungen des Lieferanten.
6.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich ohne der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch einschließlich aller Leistungen und Nebenleistungen wie Verpackung, Transport, Zollnebenkosten, Rücknahme bzw. Entsorgung der Umverpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.3 Die vereinbarten Preise sind innerhalb von 45 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet StHG die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Lieferant StHG 3% Skonto oder bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

§7 Rechnung und Abtretung
7.1 Rechnungen haben die Angaben der entsprechenden Lieferscheine zu enthalten und sind nach Versand der Ware zu erstellen.
7.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.
7.3 Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Lieferung sowie sachlicher und rechnerischer Richtigkeit der Rechnung. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist StHG berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
7.4 Ohne die schriftliche Zustimmung der StHG kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

§8 Mängel
8.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Innerhalb von zwei Wochen ab Anlieferung der Produkte an die jeweils vorgesehene Empfangsstelle ist StHG verpflichtet, die Produkte zu prüfen und Mängel zu rügen. Wird die Annahme bei offensichtlichen Mängeln, wie die Nichteinhaltung von Transportvorschriften oder sonstige Hygiene- oder Haltbarkeitsvorschriften, die bei Anlieferung erkennbar sind, verweigert, gilt dies ebenfalls als Mängelrüge.
8.3 Wird bei einem einzelnen Produkt aus einer Gesamtlieferung ein Mangel festgestellt, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Produkte einschränkt oder verhindert, ist StHG verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu untersuchen, ob es sich dabei um einen Einzelfall handelt oder ob Anhaltspunkte für Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegen, die möglicherweise die Gesamtlieferung betreffen. Liegen solche Anhaltspunkte für Produktions- oder Behandlungsfehler vor, gilt die Gesamtlieferung als mangelhaft. Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse des Lieferanten finden keine Anwendung.
8.4 Falls der Lieferant in Verzug gerät oder die gelieferte Ware in Qualität, Menge oder Beschaffenheit nicht den Bestimmungen der Vereinbarung entspricht, stehen StHG die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Zusätzlich ist StHG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises der in Verzug geratenen Lieferung oder Leistung pro Tag, höchstens jedoch 5% des Gesamtauftragswertes, zu verlangen. Insbesondere ist StHG berechtigt, nach Wahl Mängelbeseitigung oder Neulieferung sowie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen. Im Falle einer erneuten Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, die Produkte in gleicher Menge, einwandfreier Qualität und zum gleichen Preis nach vorheriger Abstimmung mit StHG zu liefern, auch wenn zwischenzeitlich ein Preisanstieg eingetreten ist oder die Ersatzlieferung nur zu einem höheren Preis beschafft werden kann.
8.5 Die vom Lieferanten zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von StHG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Eine Haftung besteht in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn StHG erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
8.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung, sei es durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache, innerhalb einer von StHG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann StHG den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen oder eine Ersatzbeschaffung tätigen und vom Lieferanten den Mehraufwand verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für StHG unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Der Lieferant ist in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.

§9 Gefahr- und Eigentumsübergang
9.1 Mit ordnungsgemäßer Auslieferung der Ware bei der von der StHG angegebenen Empfangsstelle und Abnahme dieser geht die Sach- und Preisgefahr auf StHG über.
9.2 Mit der Annahme werden die bestellten Waren unmittelbar Eigentum der StHG.

§10 Gewährleistung
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der StHG mit folgenden Maßnahmen zu:
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Stellen die Lieferungen des Lieferanten Zulieferungen zu Leistungen der StHG an Dritte dar, beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit der Lieferung an den Dritten durch StHG.

§11 Freistellung, Haftung, Versicherung
11.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter, wie z.B. Urheber-, Patent-, Markenschutz-, und andere Schutzrechte, nicht beeinträchtigt oder verletzt werden. Er hat die hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen bzw. zu aktualisieren. Außerdem hat er die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften sowie für seine Lieferungen und Leistungen die einschlägigen Unfallverhütungs-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Werden diese Regelungen nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Lieferant hat StHG von jedweden Ansprüchen Dritter, welche aus der Geltendmachung eines solchen Rechtes resultieren könnten, vollumfänglich freizustellen.
11.2 StHG ist zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt, wenn der Lieferant gegen die in 11.1 genannten Pflichten verstößt. Wiederholte Verstöße berechtigen StHG im Falle eines auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages mit festgesetzten Mengen und/oder Preisen zur fristlosen Kündigung. Daneben ist StHG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtig.
11.3 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er StHG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache hierfür in dessen Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.4 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen von StHG zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von StHG durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird StHG den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.5 Wird StHG von einem Dritten im Zusammenhang mit Garantien oder Werbeaussagen des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, StHG von den behaupteten und bestehenden Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen und Kosten, die StHG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung.
11.6 Die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
11.7 Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung seines Geschäfts, einschließlich Produkthaftung und möglicher Rückrufrisiken, mit einer Deckungssumme von € 10.000.000 pro Personen-/Sachschaden zu versichern.

§12 Geheimhaltung
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen (in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form), einschließlich aller erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln, auch wenn sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die StHG aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.
12.2 Dritten gegenüber dürfen diese Informationen und Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von StHG offengelegt werden. Auch das Werben mit einer Geschäftsbeziehung zu StHG bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
12.3 Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Dokumente und sonstigen Unterlagen bleiben im Eigentum von StHG und sind spätestens bei Vertragsende unverzüglich zurückzugeben.
12.4 Beide Vertragspartner verpflichten sich, Stillschweigen über die von StHG getätigten Bestellungen und Vertragsabschlüsse zu bewahren und insbesondere Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen keine Kenntnis über Umfang und/oder Art der gelieferten Ware und Dienstleistung, deren Zusammensetzung sowie deren Verwendung zu geben. Für Erfüllungsgehilfen gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise. Dies gilt nicht bei behördlichen oder gerichtlichen Anfragen in Fällen nach dem Produktsicherheits- bzw. Produkthaftungsrecht.
12.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Abwicklung des Vertrages fort.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von StHG bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz der StHG .
13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der StHG. StHG ist jedoch berechtigt, wahlweise den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

§14 Salvatorische Klausel
Falls Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der AEB und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel unter Beachtung der Rechtmäßigkeit am nächsten kommt.

§15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er Mitarbeiter von StHG oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Gleiches Verbot gilt für Mitarbeiter des Lieferanten, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisung des Lieferanten handeln.
15.2 Die Lieferanten und Dienstleister der StHG halten sämtliche für ihre Unternehmen geltenden Gesetze ein. Die Lieferanten und Dienstleister der StHG unterstützen die Grundsätze des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO sowie die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Dies gilt insbesondere für die Aspekte „Kinderarbeit“, „Zwangsarbeit“, „Vergütung und Arbeitszeiten“ sowie „Diskriminierung“.
15.3 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und StHG und die daraus resultierenden Ansprüche unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.4 Werden eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB von beiden Vertragsparteien übereinstimmend durch individuelle Abreden ersetzt, bleiben die davon unberührten Regelungen dieser AEB unberührt und weiterhin gültig.

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